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VGH Hessen, 07.12.1988 - 10 TH 4228/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1 Abs 3 VwVfG
Nachträgliche Befristung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis - internationaler Reiseausweis eines Asylbewerbers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Nachträgliche Befristung einer unbefristet erteilten Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit; Anspruch auf Erteilung eines internationalen Reiseausweises eines Asylbewerbers
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 10.10.1988 - VII H 20363/88
- VGH Hessen, 07.12.1988 - 10 TH 4228/88
Wird zitiert von ... (3)
- VG Schleswig, 24.01.2022 - 1 B 10002/21
Ausländerrechtliche Eilverfahren einer armenischen Familie aus Oeversee nur …
Eine auf § 118b Abs. 1 Satz 1 LVwG (§ 52 VwVfG) gestützte Rückforderung der Urkunden ist auch dann zuzulassen, wenn der die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes aufhebende Bescheid seinerseits noch nicht unanfechtbar, wohl aber - wie hier - sofort vollziehbar ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A 1692/89 -, Rn. 19, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Dezember 1988 - 10 TH 4228/88 -, Rn. 4, juris, jeweils zu § 52 VwVfG). - VGH Hessen, 29.03.1993 - 12 UE 1461/90
Nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen …
Geht man davon aus, daß die Anwendung der §§ 48, 49 HVwVfG neben diesen spezialgesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 20.81 -, BVerwGE 65, 174 = NJW 1982, 1956; Hess. VGH, 10.10.1988 - 13 UE 2443/87 -, 07.12.1988 - 10 TH 4228/88 -), § 7 Abs. 4 AuslG 1965 somit eine abschließende Regelung auch für die Fälle enthält, in denen der Zweck, um dessentwillen der Aufenthalt gestattet wurde, gar nicht durchgeführt wird, bleibt für eine Rücknahme mit Wirkung auch für die Vergangenheit ohnehin kein Raum. - OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2003 - 19 B 2313/02
Ausgestaltung der Erledigung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die …
Als Rechtsgrundlage kommen aber die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten (§§ 48, 49, 52 VwVfG), also auch des der Ausstellung eines Reiseausweises zu Grunde liegenden Verwaltungsakts, in Betracht, so Hess. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1988 - 10 TH 4228/88 -, InfAuslR 1989, 86 (87), vgl. ferner Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, Stand November 1989, B. 1.2, Art. 28 GK, Anm. 5., - hier § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, wonach ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden darf, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde -.